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Ingenieurbüro CAMO-Saar GmbH |
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Die EU-Verordnung (EG) 2042/2003 schreibt im Part M für jedes Luftfahrzeug ein genehmigtes Instandhaltungsprogramm (IHP) vor.
Ausgenommen davon sind Luftfahrzeuge, die im Annex II der Basic Regulation vom EU-Recht ausgenommen wurden.
Die Verordnung (EG) 2042/2003 fordert im Anhang 1 („part M“) eine permanente Überwachung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen.
Neben der Überwachung der Fälligkeit von Inspektionen gilt es dabei, die zeitnahe Abstellung von Mängeln und Beanstandungen sowie die Durchführung notwendiger technischer Änderungen sicherzustellen.
Die Verordnung (EG) 2042/2003 fordert im Anhang 1 (part M ) die jährliche Prüfung von Luftfahrzeugen zur Feststellung der Lufttüchtigkeit. Diese dient der Verlängerung des Lufttüchtigkeitszeugnisses.
Durchführung des gesamten Instandhaltungsmanagements inkl. der permanenten Überwachung und jährlichen Prüfung der Lufttüchtigkeit der anvertrauten Luftfahrzeuge.
Erstellen von Gutachten über den technischen Zustand von Luftfahrzeugen.